Norm
EGBGB Art28 Abs2Rechtssatz
Für internationale Bauverträge gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Werkverträge. Auch bei Verträgen über die Errichtung oder Ausbesserung von Gebäuden ist nicht das Recht des "Baustellenlandes" zu berücksichtigen, sondern ist auch in solchen Fällen das Recht der charakteristischen Leistung maßgeblich, wo auch immer das Bauwerk errichtet wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053829Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00549_9400000_001