RS OGH 1994/9/7 3Ob554/94, 5Ob2258/96m, 5Ob245/97h, 2Ob136/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 Ic
ABGB §1445
MRG §2

Rechtssatz

Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
  • 5 Ob 2258/96m
    Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2258/96m
    Vgl auch
  • 5 Ob 245/97h
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h
    Vgl; nur: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. (T1)
  • 2 Ob 136/01s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 136/01s
    nur: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021935

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00554_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten