RS OGH 1994/9/7 3Ob23/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

EO §371a

Rechtssatz

Wurden Exekutionshandlungen vor dem Erlag der Sicherheit vollzogen, so sind sie über Antrag selbst dann aufzuheben, wenn in der Zwischenzeit der Exekutionstitel in Rechtskraft erwuchs oder nach dem Exekutionsvollzug die Sicherheit erlegt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0102848

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00023_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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