Norm
EO §371aRechtssatz
Wurden Exekutionshandlungen vor dem Erlag der Sicherheit vollzogen, so sind sie über Antrag selbst dann aufzuheben, wenn in der Zwischenzeit der Exekutionstitel in Rechtskraft erwuchs oder nach dem Exekutionsvollzug die Sicherheit erlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0102848Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00023_9400000_003