Norm
EO §253Rechtssatz
Die pfandweise Beschreibung nach § 331 EO dienet der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts, sie ist nicht rechtsbegründend. Festzuhalten sind die für die Ausübung des Rechtes dem Verpflichteten obliegende Gegenleistungen. Die pfandweise Beschreibung eines gepfändeten Wohnungseigentumsanwartschaftsrechts ist tunlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028107Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00054_9400000_001