RS OGH 1994/9/7 3Ob54/94, 3Ob28/99k

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

EO §253
EO §331
DBV Pkt142

Rechtssatz

Die pfandweise Beschreibung nach § 331 EO dienet der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts, sie ist nicht rechtsbegründend. Festzuhalten sind die für die Ausübung des Rechtes dem Verpflichteten obliegende Gegenleistungen. Die pfandweise Beschreibung eines gepfändeten Wohnungseigentumsanwartschaftsrechts ist tunlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028107

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00054_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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