Norm
ABGB §565Rechtssatz
Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (so schon SZ 64/111).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013