Norm
StGB §70Rechtssatz
Unter einer fortlaufenden Einnahme, deren Erzielung der gewerbsmäßig handelnde Täter durch wiederkehrende Tatbegehung beabsichtigt, ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Täter durch sein strafbares Verhalten zu erlangen trachtet. Ob er die erlangte Diebsbeute veräußern oder für sich selbst verwenden will, ist ohne Belang. Es reicht vielmehr die beabsichtigte Beschaffung von Gegenständen für den Eigenbedarf aus, weil sich der Täter (auch) dadurch einen Aufwand erspart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015