Norm
ABGB §7Rechtssatz
§ 1 IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Vorträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf § 1 IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des § 36 IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0104147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019