Norm
EO §67Rechtssatz
Selbst wenn bei einer Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung auf einer Liegenschaft beantragt wurde, den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes zusammen mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zuzustellen, muß mit dem Vollzug durch grundbücherliche Eintragung nicht bis zur Zustellung des Sicherstellungsauftrages zugewartet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030813Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00056_9400000_003