RS OGH 1994/9/7 3Ob56/94

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Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

EO §67
BAO §232. BAO §233

Rechtssatz

Selbst wenn bei einer Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung auf einer Liegenschaft beantragt wurde, den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes zusammen mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zuzustellen, muß mit dem Vollzug durch grundbücherliche Eintragung nicht bis zur Zustellung des Sicherstellungsauftrages zugewartet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030813

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00056_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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