Norm
B-VG Art144Rechtssatz
Erkennt der VfGH einer gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, ruft der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervor. Alle Behörden, somit auch die Gerichte, haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054021Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00172_9400000_002