RS OGH 1994/9/7 3Ob172/94, 3Ob11/96, 3Ob171/99i, 4Ob264/05k, 3Ob152/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1994
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Norm

B-VG Art144
VerfGG §85

Rechtssatz

Erkennt der VfGH einer gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, ruft der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervor. Alle Behörden, somit auch die Gerichte, haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 172/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 172/94
    Veröff: SZ 67/144
  • 3 Ob 11/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 11/96
    Veröff: SZ 69/9
  • 3 Ob 171/99i
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 171/99i
    Auch; Beisatz: Daran ist auch für das Verfahren vor dem VwGH festzuhalten. (T1)
  • 4 Ob 264/05k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 264/05k
    Beisatz: Alle Behörden (und somit auch das Erlagsgericht) haben die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der angefochtene Bescheid nicht ergangen. Damit darf auch der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte seine Berechtigung nicht ausüben; die im Enteignungsbescheid gesetzte Frist des § 44 Abs 7 WrBauO wird gehemmt. Daraus folgt, dass vor der Beendigung des Schwebezustands die Enteignungsentschädigung nicht fällig und ein Gerichtserlag daher unzulässig ist. (T2)
  • 3 Ob 152/06h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 152/06h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054021

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00172_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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