RS OGH 1994/9/13 14Os42/94, 12Os91/08m

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Die Tathandlung muss den gänzlichen (Vereitelung) oder zumindest teilweisen (Schmälerung) effektiven Befriedigungsausfall eines von wenigstens zwei Gläubigern bewirken. Eine bloße Verzögerung der Befriedigung reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 42/94
    Entscheidungstext OGH 13.09.1994 14 Os 42/94
  • 12 Os 91/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 91/08m
    Vgl; Beisatz: Täter der betrügerischen Krida kann (schon) derjenige sein, der Schuldner mehrerer, das heißt mindestens zweier Gläubiger ist. (T1); Beisatz: Dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits -in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. (T2); Beisatz: Gläubiger der KG sind auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst (vgl 11 Os 65/01). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094650

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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