Norm
StGB §156Rechtssatz
Die Tathandlung muss den gänzlichen (Vereitelung) oder zumindest teilweisen (Schmälerung) effektiven Befriedigungsausfall eines von wenigstens zwei Gläubigern bewirken. Eine bloße Verzögerung der Befriedigung reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0094650Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009