Norm
PatG 1970 §8 Abs1Rechtssatz
Der Dienstgeber kann sich nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er vor Ablauf der theoretisch längsten Laufdauer des Patentes nach § 28 Abs 1 PatG das Erlöschen des Patentes nach § 46 Abs 1 PatG herbeiführt (ÖBl 1986,59) oder auf seine Rechte an der Erfindung verzichtet (§ 15 Abs 1 PatG), aber weiterhin die Erfindung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071342Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_009OBA00136_9400000_001