Norm
AußStrG §2 Abs1 ARechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037892Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_0090OB00506_9400000_001