Norm
MedienG §15 Abs1Rechtssatz
Offensichtlich nicht berechtigt kann ein Antrag nur dann sein, wenn ihm bereits aus Gründen nicht stattzugeben ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne daß es hiezu (irgend) einer weiteren Beweisaufnahme, aber auch keiner Einwendungen und folglich auch keines Verfahrens bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016