RS OGH 1994/9/14 9ObA136/94, 9ObA252/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §8 Abs2

Rechtssatz

Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war und diese auch vorwiegend ausübte, ist das ihm zukommende, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigende Entgelt Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 136/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 136/94
    Veröff: SZ 67/148
  • 9 ObA 252/01a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 252/01a
    nur: Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war, ist das ihm zukommende, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigende Entgelt Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071347

Dokumentnummer

JJR_19940914_OGH0002_009OBA00136_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten