Norm
PatG 1970 §8 Abs2Rechtssatz
Nur wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt war und diese auch vorwiegend ausübte, ist das ihm zukommende, den kollektivvertraglichen Lohn übersteigende Entgelt Teil einer angemessenen Vergütung für die Erfindung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071347Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_009OBA00136_9400000_002