RS OGH 1994/9/19 4Ob97/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

ZPO §507

Rechtssatz

Es steht nur eine Beantwortung der Revision zu. Hat die Partei ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht, ist der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043659

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00097_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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