RS OGH 1994/9/19 4Ob62/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

GewO 1973 §126 Z34
GewO 1994 §124 Z27

Rechtssatz

Mit Wirkung ab 01.07.1993 wurden die bisherigen, in der Praxis weitgehend gleichzeitig ausgeübten gebundenen Gewerbe der Werbeberater und der Werbungsmittler nur unter der Gewerbebezeichnung "Werbeagentur" zusammengefaßt, ohne daß aber am Umfang dieser Gewerbeberechtigung Änderungen vorgenommen worden wären. Danach gehört die Beratung von Werbungstreibenden bei der Planung und Durchführung ihrer Werbung nach wie vor zum Kernbereich des Berufsbildes für das nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe einer Werbeagentur; dazu gehört insbesondere die Erstellung von Marketingkonzeptionen, Kommunikationskonzeptionen und Werbekonzeptionen schlechthin, mögen diese auch nur bestimmte Werbeaktivitäten des Auftraggebers, wie etwa Sales Promotions betreffen. Allen anderen freien Gewerben im Werbebereich ist demgegenüber gemeinsam, daß sie zwar jeweils fachspezifische Auskünfte erteilen, ihre Auftraggeber (Kunden) aber nicht bei der Planung und Durchführung ihrer Werbung beraten, insbesondere für sie keine Werbekonzeption erstellen dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060859

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00062_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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