RS OGH 1994/9/20 10ObS153/94, 8ObS23/00s, 8ObS89/00x, 2Ob33/10g, 3Ob35/11k, 10ObS92/14y, 10ObS68/17y

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

B-VG Art7

Rechtssatz

Eine Regelung ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Dem Normsetzer muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (idS VfSlg 10455 mit weiteren Hinweisen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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