RS OGH 1994/9/20 4Ob554/94, 10ObS360/01s, 6Ob261/09i, 7Ob13/10b, 7Ob215/11k, 7Ob45/19x, 5Ob162/20i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

ABGB §7

Rechtssatz

Die analoge Anwendung eines Tatbestandes ist nur dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht; ein solcherart "ausschließender Charakter" eines Rechtssatzes ist allerdings nicht zu vermuten, sondern muss besonders erwiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 554/94
  • 10 ObS 360/01s
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 360/01s
    Auch; Beisatz: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung; steht es den Gerichten doch nicht zu, in einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge. (T1)
  • 6 Ob 261/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
    Auch; Beis wie T1 nur: Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung. (T2)
    Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T3)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
  • 7 Ob 215/11k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 215/11k
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/21
  • 7 Ob 45/19x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
  • 5 Ob 162/20i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 162/20i
  • 5 Ob 101/21w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 101/21w
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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