Norm
ASVG §235 Abs2Rechtssatz
Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit nach § 235 Abs 2 ASVG österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (mit Polen besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084821Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_010OBS00174_9400000_001