RS OGH 1994/9/20 10ObS170/94, 10ObS2212/96h, 10ObS2452/96b, 10ObS186/98w, 10ObS342/99p, 10ObS13/00k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Norm

BPGG §4 Abs5 Z3
EinstV §2 Abs2

Rechtssatz

Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollem Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt demnach nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 170/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 170/94
  • 10 ObS 2212/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
    Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T1)
  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 186/98w
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 186/98w
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 342/99p
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 342/99p
    Auch
  • 10 ObS 13/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 13/00k
    Auch
  • 10 ObS 229/01a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 229/01a
    Auch; nur T2
  • 10 ObS 255/02a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 255/02a
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret-individuell zu prüfen. (T5)
  • 10 ObS 279/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 279/03g
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 10 ObS 178/04f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 178/04f
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 10 ObS 153/09m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 ObS 153/09m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053107

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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