Norm
BPGG §4 Abs5 Z3Rechtssatz
Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollem Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt demnach nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053107Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009