RS OGH 1994/9/21 3Ob1091/94, 9Ob113/01k; 4Ob96/07g; 1Ob187/07t; 4Ob226/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Norm

EO §399 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung wirkt in diesem Fall nicht zurück (so schon 3 Ob 1038 - 1040/92; 3 Ob 1050 - 1058/92 = JUS extra 1993,1240).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1091/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 1091/94
  • 9 Ob 113/01k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 113/01k
    Auch; Beisatz: Aufhebungen oder Einschränkungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der EV und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der EV-Bewilligung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben. (T1) Beisatz: Die Besonderheiten der Gewährung einstweiligen Unterhalts rechtfertigen aber die Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass im Provisorialverfahren zur Sicherung anderer Ansprüche eine Aufhebung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO nicht zurückwirkt. (T2)
  • 4 Ob 96/07g
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 96/07g
    Auch; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T3); Beisatz: Es bedarf im Regelfall keines ausdrücklichen Ausspruchs über die beschränkte Rückwirkung der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, ergibt sich diese doch aus dem als Aufhebungsgrund genannten Fristablauf. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/118
  • 1 Ob 187/07t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 187/07t
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 226/07z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 226/07z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 399a Abs 3 EO, wonach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes wirkt, durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt. (T6); Beisatz: Zum Umfang der Rückwirkung siehe RS0122897. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten