RS OGH 1994/9/21 3Ob162/94

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Norm

EO §222 Abs4 c

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Ersatzbetrages ist der Schätzwert und nicht der Einheitswert der nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) heranzuziehen, wenn im Verfahren auch die nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) geschätzt worden sind (vgl SZ 53/105).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029368

Dokumentnummer

JJR_19940921_OGH0002_0030OB00162_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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