Norm
EO §222 Abs4 cRechtssatz
Bei der Berechnung des Ersatzbetrages ist der Schätzwert und nicht der Einheitswert der nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) heranzuziehen, wenn im Verfahren auch die nicht versteigerten Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) geschätzt worden sind (vgl SZ 53/105).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029368Dokumentnummer
JJR_19940921_OGH0002_0030OB00162_9400000_002