RS OGH 1994/9/22 12Os111/94, 14Os86/15a

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Veröffentlicht am 22.09.1994
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Norm

AVG §52 Abs1
StGB §302

Rechtssatz

Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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