Norm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozeß nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016