Norm
StGB §5 ERechtssatz
Die Verwirklichung jeder Vorsatztat setzt in subjektiver Hinsicht zwar voraus, dass der Täter die für den Erfolgsunwert maßgeblichen Sachverhaltselemente in ihrer Bedeutung erkennt und sein Vorsatz dementsprechend die wesentlichen Tatbildmerkmale erfasst. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass er auch die rechtliche Wertung der einer besonderen Auslegung bedürftigen normativen Begriffe juristisch exakt vornimmt. Vielmehr genügt es, dass er den sozialen Sinngehalt dieses Begriffes erkennt und sich auf diese Weise des spezifischen Unwerts der Rechtsgutverletzung zumindest in laienhafter Weise bewusst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0088928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020