Norm
ZPO §577Rechtssatz
Eine Schiedsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis wirkt über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinaus. Sie erfaßt auch Streitigkeiten über Ansprüche, die sich aus der durch Kündigung erfolgten Vertragsbeendigung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019