RS OGH 1994/9/22 2Ob566/94, 10Ob3/06y, 8Ob136/18k

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Veröffentlicht am 22.09.1994
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Eine Schiedsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis wirkt über die Geltungsdauer des materiellen Vertrages hinaus. Sie erfaßt auch Streitigkeiten über Ansprüche, die sich aus der durch Kündigung erfolgten Vertragsbeendigung ergeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 566/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 566/94
  • 10 Ob 3/06y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 3/06y
    Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall bejaht der Oberste Gerichtshof, dass die konkrete Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits") auch den Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes von der konkreten Schiedsklausel umfasst. (T1)
  • 8 Ob 136/18k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 136/18k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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