RS OGH 1994/9/22 6Ob551/94, 5Ob227/98p, 3Ob133/06i, 9Ob14/17z, 10Ob60/17x, 1Ob193/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1994
beobachten
merken

Norm

KSchG §28

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumptiven Vertragspartner der Vertragsabschluß auf der Grundlage dieser Bedingungen angeboten wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 551/94
    Veröff: SZ 67/154
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Vgl auch; nur: Es kommt nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. (T1)
    Veröff: SZ 72/42
  • 3 Ob 133/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 133/06i
    Auch; nur T1; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 38 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T2)
    Veröff: SZ 2006/178
  • 9 Ob 14/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/62
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Beisatz: Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen bereits „verwendet“, also in perfekt gewordene Verträge eingegangen sind, ist nicht erforderlich. (T3)
    Veröff: SZ 2018/10
  • 1 Ob 193/19t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 193/19t
    Vgl; nur T1; Beisatz: Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN). (T4)
    Beisatz: Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet? und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten