RS OGH 1994/9/22 15Os134/94, 13Os86/01, 15Os151/07f, 13Os15/12y, 13Os88/13k, 13Os89/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1994
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Norm

ARHG §29
ARHG §31 Abs1

Rechtssatz

Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie etwa im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (in einem österreichischen Strafverfahren) nicht anzustellen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 15 Os 134/94
  • 13 Os 86/01
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 13 Os 86/01
  • 15 Os 151/07f
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 15 Os 151/07f
    Vgl auch; Beisatz: Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts iSd § 173 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 StPO aF). (T1)
  • 13 Os 15/12y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 13 Os 15/12y
    Auch; Beisatz: Der für das Auslieferungsverfahren (und für die Verhängung der Auslieferungshaft) hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet. (T2)
    Beisatz: Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) hat das (Beschwerde?)Gericht im Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen (hier: der INTERPOL?Fahndung) enthaltene Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt. (T3)
  • 13 Os 88/13k
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 13 Os 88/13k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 13 Os 89/15k
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 13 Os 89/15k
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nicht die Vollständigkeit und mängelfreie Begründung der Sachverhaltsannahmen (zu allen Tatbestandsmerkmalen) in der bekämpften Entscheidung sind daher Bezugspunkt der den Tatverdacht in Frage stellenden Grundrechtsbeschwerde, sondern die den Kriterien des § 29 Abs 1 (iVm § 33 Abs 2) ARHG entsprechende (Schlüssigkeits-)Prüfung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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