RS OGH 1994/9/23 1Ob591/94, 6Ob96/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

UbG §3
UbG §19 Abs1
UbG §22

Rechtssatz

Wenn dies eingehende Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren, in dem das Gericht von Amts wegen und nach freier Überzeugung die entscheidungserheblichen Tatsachen und damit eine für die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken (§ 3 UbG) ausreichend breite Sachverhaltsgrundlage schafft, bereits innerhalb der Viertagesfrist des § 19 Abs 1 UbG getroffen werden können, besteht für die im Regelfall notwendige Zweiteilung des Verfahrens und damit die sogenannte Erstanhörung kein Anlaß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 591/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 591/94
  • 6 Ob 96/99g
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 96/99g
    Vgl; Beisatz: Zur mündlichen Verhandlung ist der Vertreter des Kranken zu laden. Eine Einschränkung dahin, daß darunter ausschließlich der Patientenanwalt zu verstehen sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neben dem Patientenanwalt kommen vielmehr auch die gewillkürten und insbesondere die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075890

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0010OB00591_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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