RS OGH 1994/9/23 1Ob591/94, 6Ob96/99g

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

UbG §19
UbG §22

Rechtssatz

Eine innerhalb der Frist des UbG § 19 durchgeführte mündliche Verhandlung nach § 22 ff UbG ersetzt die Erstanhörung nach § 19 UbG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 591/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 1 Ob 591/94
  • 6 Ob 96/99g
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 96/99g
    Vgl; Beisatz: Zur mündlichen Verhandlung ist der Vertreter des Kranken zu laden. Eine Einschränkung dahin, daß darunter ausschließlich der Patientenanwalt zu verstehen sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Neben dem Patientenanwalt kommen vielmehr auch die gewillkürten und insbesondere die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075943

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0010OB00591_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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