Norm
FlVfGG §47 Abs2Rechtssatz
Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014