RS OGH 1994/9/23 5Ob1076/94, 5Ob53/95, 5ob78/99b, 5Ob96/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

FlVfGG §47 Abs2
Tir FLG §25 Abs1
Tir FLG 1978 §84 Abs1
Tir FLG §84 Abs2
GBG §94 A

Rechtssatz

Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1076/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 1076/94
  • 5 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 53/95
    nur: Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94). (T1) Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2)
  • 5 Ob 78/99b
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 78/99b
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 96/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 96/14z
    Abweichend; Beisatz: Bei Unvollständigkeit der Eintragungsgrundlagen ist die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben und die Agrarbehörde auf die Möglichkeit der Übermittlung vollständiger Urkunden und Unterlagen an das Erstgericht zu verweisen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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