RS OGH 1994/9/23 5Ob42/94, 5Ob37/04h, 5Ob58/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

WGG 1979 §22 Abs1 Z10
WGG 1979 §22 Abs4 Z2

Rechtssatz

In Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zu; diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 42/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 42/94
  • 5 Ob 37/04h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 37/04h
    Vgl; Beisatz: Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten sind auch am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. (T1)
  • 5 Ob 58/08b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
    Vgl; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083730

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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