RS OGH 1994/9/23 5Ob67/94, 5Ob70/94

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Bei Verletzung der Anzeigepflicht haftet der Unternehmensveräußerer für künftige Mietzinsforderungen des Vermieters weiter, aber nur bis zu jener Höhe, in der er den Mietzins selbst ohne Unternehmensveräußerung geschuldet hätte. Der Unternehmensveräußerer wird im Falle der Unterlassung der Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG nicht Schuldner des eventuell vom neuen Mieter zu zahlenden erhöhten Mietzinses. Es kommt ihr daher im Verfahren nach § 12 Abs 3 MRG keine Parteistellung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070356

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0050OB00067_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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