RS OGH 1994/9/23 1Ob606/94, 8ObS9/17g

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Norm

ABGB §1154 Abs2
ABGB §1486
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) ArtXI Z5
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) ArtXV Z5

Rechtssatz

Auch wenn gemäß Art XI Z 5 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) der Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen ist, ändert dies an der Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß § 1154 ABGB im Zusammenhalt mit Art XV Z 5 des KollV nichts, sodass ab dem Auszahlungstag die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB läuft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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