Norm
ABGB §1154 Abs2Rechtssatz
Auch wenn gemäß Art XI Z 5 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) der Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen ist, ändert dies an der Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß § 1154 ABGB im Zusammenhalt mit Art XV Z 5 des KollV nichts, sodass ab dem Auszahlungstag die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB läuft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019