Norm
DSt 1990 §11Rechtssatz
Eine Pflicht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, jeden einzelnen gewählten Funktionär zu fragen, ob er die Wahl annehmen, besteht nicht, da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich verpflichtet ist, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Es obliegt daher dem einzelnen Mitglied, eventuelle Ablehnungsgründe oder Hinderungsgründe darzutun und die Entscheidung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§ 8 DSt 1872 bzw nunmehr § 11 DSt 1990) einzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056718Dokumentnummer
JJR_19940926_OGH0002_009BKD00002_9400000_002