RS OGH 1994/9/26 9Bkd2/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1994
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Norm

DSt 1990 §11
DSt 1990 §14
RL-BA 1977 §23

Rechtssatz

Aus der Verpflichtung zur Annahme der Wahl ergibt sich auch die Verpflichtung der gewählten Mitglieder und Ersatzmänner, ihr Amt gewissenhaft und ohne ungebührliche Versäumnisse auszuüben (vgl § 10 Abs 1 DSt 1872; jetzt § 14 DSt 1990). Diese Verpflichtung hat der Disziplinarbeschuldigte gröblich verletzt und damit auch gegen § 23 RL-BA 1977 verstoßen, wonach der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer (im Rahmen des Gesetzes) erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/94
    Entscheidungstext OGH 26.09.1994 9 Bkd 2/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056713

Dokumentnummer

JJR_19940926_OGH0002_009BKD00002_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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