RS OGH 1994/9/27 10ObS87/94, 2Ob2266/96s, 10ObS2452/96b, 10ObS66/01f, 10ObS102/01z, 10ObS142/04m, 10

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Norm

EinstV §2 Abs1

Rechtssatz

Bei der Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 87/94
    Entscheidungstext OGH 27.09.1994 10 ObS 87/94
    Veröff: SZ 67/158
  • 2 Ob 2266/96s
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2266/96s
    Vgl
  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    Beisatz: Nach der offenkundigen Auffassung der Verordnungsgeber (Bundesminister für Arbeit und Soziales, Landesregierung) zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist hier zu subsumieren; es muss sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. Für diese Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" ist ein fixer Zeitwert von zehn Stunden monatlich zu veranschlagen. (T1)
    Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 66/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 66/01f
    Vgl auch
  • 10 ObS 102/01z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 102/01z
    auch; Beisatz: Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasst auch die Begleitung, wenn der Kläger krankheits- oder therapiebedingt zu Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen gebracht werden muss. (T2)
  • 10 ObS 142/04m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 142/04m
    Auch; Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T3)
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T4)
  • 10 ObS 10/08f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 10/08f
    Auch; Beisatz: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird daher immer dann benötigt werden, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann. (T5)
    Beisatz: Nach §14 Abs1 der Richtlinien des Hauptverbands für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 2005 umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereichs bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. (T6)
    Beisatz: Bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten. (T7)
    Veröff: SZ 2008/19
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis wie T6 nur: Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. (T8)
    Beis wie T7
  • 10 ObS 134/15a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 134/15a
    Beis wie T2; Beisatz: Begleitung eines 5?jährigen Kindes durch die Mutter bei einem mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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