Norm
EinstV §2 Abs1Rechtssatz
Bei der Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016