Norm
ZPO idF WGN 1989 §488 Abs4Rechtssatz
Die allgemeine Verpflichtung des Berufungsgerichtes bei Anordnung einer Beweiswiederholung alle mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise unmittelbar zu wiederholen besteht dann nicht mehr, wenn die Parteien in Kenntnis der Absicht der Beweiswiederholung und der damit geäußerten Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur die Einvernahme einzelner bestimmter Zeugen ausdrücklich beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042213Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00165_9400000_001