RS OGH 1994/9/28 9ObA165/94, 10Ob2028/96z, 9ObA177/97p, 7Ob74/00h, 8ObA30/02y, 10ObS422/01h, 5Ob227/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
beobachten
merken

Norm

ZPO idF WGN 1989 §488 Abs4
ZPO §503 Z2 C2b

Rechtssatz

Die allgemeine Verpflichtung des Berufungsgerichtes bei Anordnung einer Beweiswiederholung alle mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise unmittelbar zu wiederholen besteht dann nicht mehr, wenn die Parteien in Kenntnis der Absicht der Beweiswiederholung und der damit geäußerten Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur die Einvernahme einzelner bestimmter Zeugen ausdrücklich beantragen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 165/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 165/94
  • 10 Ob 2028/96z
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2028/96z
    Auch; Beisatz: Zweck dieser erst durch die WGN 1989 BGBl 343 eingeführten Bestimmung ist es, die Parteien davor zu schützen, dass für sie überraschend die Entscheidungsgrundlage verändert wird. Der bloße Hinweis auf eine "Erörterung im Sinne des § 488 ZPO" ist zu wenig. (T1)
  • 9 ObA 177/97p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 177/97p
    Vgl auch; Beisatz: Die Parteien sollen nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Gerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden. (T2)
  • 7 Ob 74/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
    Auch
  • 8 ObA 30/02y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 30/02y
  • 10 ObS 422/01h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 422/01h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zweck dieser erst durch die WGN 1989 BGBl 343 eingeführten Bestimmung ist es, die Parteien davor zu schützen, dass für sie überraschend die Entscheidungsgrundlage verändert wird. (T3)
  • 5 Ob 227/05a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 227/05a
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042213

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00165_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten