Norm
ArbVG §3 Abs1Rechtssatz
Die Vereinbarung eines KollV als Vertragsschablone im Dienstvertrag bildet - ungeachtet der Regelung im KollV wonach das Günstigkeitsprinzip gilt - kein Hindernis dafür, daß im Dienstvertrag einzelne Punkte abweichend vom KollV geregelt werden, auch wenn diese Sonderregelungen für den Dienstnehmer ungünstiger sind als die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen. (hier: Vereinbarung eines vom KollV abweichenden Kündigungstermins).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsvertrag, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051005Dokumentnummer
JJR_19940928_OGH0002_009OBA00208_9400000_001