RS OGH 1994/9/28 9ObA190/94, 8ObA209/99i, 9ObA96/07v, 8ObA76/11a, 8ObA64/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1994
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Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 B
AngG §27 C1
BAG §15 Abs1

Rechtssatz

Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, doch kann die schriftliche Entlassungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Entlassung ausgesprochen wurde und beide Teile davon ausgingen, daß das Lehrverhältnis beendet wird. Die schriftliche Entlassung erfolgte daher rechtzeitig (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 190/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 190/94
  • 8 ObA 209/99i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 ObA 209/99i
    Vgl; nur: Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. (T1) Beisatz: Die - wenngleich rechtsunwirksame - mündliche Erklärung das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, kann bei Beurteilung der Unverzüglichkeit der schriftlichen Entlassungserklärung nicht völlig unberücksichtigt bleiben, weil dem Arbeitnehmer dadurch unmissverständlich vor Augen geführt wird, dass der Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansieht. Ist ein Grund für die lange Verzögerung des Zugangs der schriftlichen Auflösungserklärung (hier: 14 Tage) nicht zu finden, kann auch die das Dienstverhältnis nicht beendende mündliche Auflösungserklärung das gerechtfertigte Klarstellungsbedürfnis des Dienstnehmers nicht in ausreichendem Maß befriedigen. (T2)
  • 9 ObA 96/07v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 96/07v
    Vgl auch; Beisatz: Auch aus der Berücksichtigung mündlicher Erklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unverzüglichkeit einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist für die hier zu beurteilende Frage, ob eine formgültige rechtswirksame Beendigungserklärung des Beklagten (während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses) vorliegt, nichts zu gewinnen. (T3)
  • 8 ObA 76/11a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 76/11a
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/14s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 64/14s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachgeholte schriftliche Erklärung, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T4)

Schlagworte

Angestellte, Lehrling, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Erklärung, Form, Schriftlichkeit, Unverzüglichkeit, Grundsatz, Rechtzeitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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