Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kann grundsätzlich nur schriftlich erfolgen, doch kann die schriftliche Entlassungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Entlassung ausgesprochen wurde und beide Teile davon ausgingen, daß das Lehrverhältnis beendet wird. Die schriftliche Entlassung erfolgte daher rechtzeitig (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Lehrling, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Erklärung, Form, Schriftlichkeit, Unverzüglichkeit, Grundsatz, RechtzeitigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015