RS OGH 1994/10/4 4Ob560/94, 1Ob67/97, 5Ob496/97w, 4Ob320/00p, 5Ob13/01z, 5Ob78/04p, 3Ob33/16y, 5Ob31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

GBG §40
ZPO §234

Rechtssatz

Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 560/94
    Veröff: SZ 67/163
  • 1 Ob 67/97
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 67/97
    Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall war bei Einbringung der Aufkündigung durch den Verkäufer überhaupt erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt. (T1)
  • 5 Ob 496/97w
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 496/97w
    nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. (T2)
  • 4 Ob 320/00p
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 320/00p
    Auch; nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. (T3)
  • 5 Ob 13/01z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 13/01z
    Auch; Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T4)
    Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG. (T5)
  • 5 Ob 78/04p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 78/04p
    Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T4; Gegenteilig Beis wie T5; Beisatz: § 49 Abs 2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 2 WEG 2002 (früher § 13c Abs 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß § 49 Abs 2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6)
    Veröff: SZ 2004/82
  • 3 Ob 33/16y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
    nur T2; Beisatz: Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen. (T7)
  • 5 Ob 31/16v
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v
    nur T3
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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