RS OGH 1994/10/4 10Ob516/94, 9ObA2040/96g, 7Ob2229/96m, 5Ob21/97t, 4Ob67/98a, 4Ob92/98b, 4Ob127/98z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
beobachten
merken

Norm

AußStrG §14 Abs1
ZPO §502
AußStrG 2005 §62 Abs1
ASGG §46 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1

Rechtssatz

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten