Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Die Auffassung, daß die zur Sachentscheidung zuständigen Gerichte nach der geltenden innerösterreichischen Rechtslage schlechthin nicht befugt wären, im Kollisionsfall das EWR - Recht vorrangig anzuwenden, sie vielmehr nur eine Entscheidung des VfGH über die Rechtswidrigkeit der kollidierenden EWR - Bestimmungen beantragen könnten, kann nicht geteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053886Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_003