Norm
JN §96Rechtssatz
Kompensabilität als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Widerklage ist auch dann zu bejahen, wenn sie nur bei Berücksichtigung eines Eventualbegehrens gegeben ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Widerklage als stärkstes aktives Verteidigungsmittel dem Beklagten nur deshalb nicht zur Verfügung stehen soll, weil das kompensable Begehren eventualiter erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046775Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00564_9400000_003