RS OGH 1994/10/4 4Ob564/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

JN §96

Rechtssatz

Kompensabilität als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Widerklage ist auch dann zu bejahen, wenn sie nur bei Berücksichtigung eines Eventualbegehrens gegeben ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Widerklage als stärkstes aktives Verteidigungsmittel dem Beklagten nur deshalb nicht zur Verfügung stehen soll, weil das kompensable Begehren eventualiter erhoben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046775

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00564_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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