Norm
StPO §181 Abs1Rechtssatz
1. Auch ein auf Grund einer Beschwerde des Staatsanwaltes gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ergangener Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist). Diese Haftfrist entspricht jener, die ausgelöst worden wäre, wenn schon der Untersuchungsrichter (recte) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt hätte;
2. Diese Haftfrist wird - da sich der Beschuldigte mangels aufschiebender Wirkung einer Haftbeschwerde des Staatsanwaltes zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf freiem Fuß befindet - erst durch die neuerliche Festnahme des Beschuldigten auf Grund dieser Beschwerdeentscheidung tatsächlich in Gang gesetzt;
3. Die (deklarative) Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftfortsetzungsbeschluß wirksam sei, hat erst im (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters zu erfolgen, mit dem er die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert;
4. Ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten. Haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten, was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehles zu unterbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097645Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0140OS00149_9400000_001