RS OGH 1994/10/4 14Os149/94, 15Os92/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

StPO §181 Abs1
StPO §181 Abs2
StPO §182 Abs4

Rechtssatz

1. Auch ein auf Grund einer Beschwerde des Staatsanwaltes gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ergangener Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist). Diese Haftfrist entspricht jener, die ausgelöst worden wäre, wenn schon der Untersuchungsrichter (recte) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt hätte;

2. Diese Haftfrist wird - da sich der Beschuldigte mangels aufschiebender Wirkung einer Haftbeschwerde des Staatsanwaltes zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf freiem Fuß befindet - erst durch die neuerliche Festnahme des Beschuldigten auf Grund dieser Beschwerdeentscheidung tatsächlich in Gang gesetzt;

3. Die (deklarative) Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftfortsetzungsbeschluß wirksam sei, hat erst im (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters zu erfolgen, mit dem er die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert;

4. Ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten. Haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten, was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehles zu unterbleiben hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 149/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 14 Os 149/94
  • 15 Os 92/98
    Entscheidungstext OGH 29.05.1998 15 Os 92/98
    nur: 2. Diese Haftfrist wird - da sich der Beschuldigte mangels aufschiebender Wirkung einer Haftbeschwerde des Staatsanwaltes zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf freiem Fuß befindet - erst durch die neuerliche Festnahme des Beschuldigten auf Grund dieser Beschwerdeentscheidung tatsächlich in Gang gesetzt; 3. Die (deklarative) Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftfortsetzungsbeschluß wirksam sei, hat erst im (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters zu erfolgen, mit dem er die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert; 4. Ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten. Haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten, was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehles zu unterbleiben hat. (T1); Beisatz: Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097645

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0140OS00149_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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