Norm
Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Art3 Z2Rechtssatz
Aus Art 3 Z 2 des Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs BGBl 1993/911 ist zu schließen, dass bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abk die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abk ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des EWG-Vertrages und des EGKS-Vertrages betreffen, die mit den Bestimmungen (ua) des EWR-Abk in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074065Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_009