RS OGH 1994/10/4 4Ob88/94, 4Ob107/94, 10ObS109/07p

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs Art3 Z2

Rechtssatz

Aus Art 3 Z 2 des Abk zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs BGBl 1993/911 ist zu schließen, dass bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abk die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend zu berücksichtigen sind, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abk ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des EWG-Vertrages und des EGKS-Vertrages betreffen, die mit den Bestimmungen (ua) des EWR-Abk in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074065

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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