Norm
ASGG §65Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Unter Ablehnung der Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 734 f.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012