RS OGH 1994/10/4 10ObS196/94, 10ObS195/94, 10ObS18/95, 10ObS261/95, 10ObS2078/96b, 10ObS197/97m, 10O

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

ASGG §65
ASGG §96 Z7

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Unter Ablehnung der Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 734 f.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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