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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in G, geboren 1969, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Februar 2004, Zl. St 243/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 27. August 2003) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kosovo und sei laut seinen Angaben am 11. Juli 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle, versteckt in einem PKW und gegen Bezahlung eines Schlepperlohnes von EUR 1.100,--, illegal nach Österreich eingereist. Sein in der Folge von ihm eingebrachter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, abgewiesen worden. Gleichzeitig sei gemäß § 8 leg. cit. festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Der Bescheid sei mit 21. Dezember 2002 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens unberechtigt im Bundesgebiet auf.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 sei ihm die Möglichkeit geboten worden, zu der geplanten Ausweisung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 12. September 2003 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Ehegattin und sein 1996 geborener Sohn drei Tage vor der Berufung nach Österreich eingereist wären und in den nächsten Tagen Asylanträge stellen würden. Für ihn (den Beschwerdeführer) wäre eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck vom 15. Juli 2003, gültig bis 14. Juli 2004, ausgestellt worden, und er stünde in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Von seinem Dienstgeber würde ihm in G eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. In Anbetracht seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und mangels anderer Tatsachen wäre die Erlassung der Ausweisung nicht dringend geboten.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2002 erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 2002, mit dem sein am 11. Juli 2002 eingebrachter Asylantrag gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen worden sei, mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates als verspätet zurückgewiesen worden sei, weshalb der erstinstanzliche Asylbescheid mit 21. Dezember 2002 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig in Österreich auf, weil ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.
Im Hinblick darauf, dass im Bundesgebiet auch seine Ehegattin und sein Sohn aufhältig seien, für ihn eine bis 14. Juli 2004 gültige Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice Vöcklabruck ausgestellt worden sei und ihm von seinem Arbeitgeber eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden sei, sei ihm ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration zuzuerkennen. Diese Integration werde jedoch durch die Negierung der maßgeblichen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und seine damit zum Ausdruck gebrachte negative Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung in erheblichem Ausmaß gemindert. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar, und es werde die öffentliche Ordnung schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Auch würde es einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten.
Vor diesem Hintergrund habe von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer am 11. Juli 2002 gestellte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. November 2002 (rechtskräftig am 21. Dezember 2002) abgewiesen worden sei, und bestreitet nicht, dass ihm seither kein Einreise- oder Aufenthaltstitel (vgl. §§ 6 und 7 FrG) erteilt worden sei. Im Hinblick darauf begegnet die von der Beschwerde (nicht bekämpfte) Beurteilung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FrG erfüllt sei, keinem Einwand.
2. Die Beschwerde bringt indes unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG und des der Behörde eingeräumten Ermessens im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die gesamte familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend erhoben habe. Dieser habe nach Ausbruch des Krieges Restjugoslawien verlassen müssen und sieben Jahre lang, bis 18. März 2000, in der BRD gelebt. Danach sei er in seine Heimat zurückgereist und habe bis zu seiner Einreise nach Österreich am 11. Juli 2002 mit seiner Familie versucht, im Kosovo Fuß zu fassen, was ihnen nicht gelungen sei. Dort sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, vor dem Krieg geflüchtet zu sein, und habe es keine entsprechende Arbeitsmöglichkeit gegeben. Sein Sohn sei in der Schule tyrannisiert worden, und die gesamte Familie sei stetigem psychischen und physischen Druck ausgesetzt worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie ohne staatliche Unterstützung in Österreich, gehe einer geregelten Beschäftigung nach, habe von seinem Arbeitgeber eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt erhalten und sei hier völlig integriert. Im Kosovo bestehe neuerlich Kriegsgefahr.
3.1. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung gemäß § 37 Abs. 1 FrG den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise am 11. Juli 2002 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Dauer von rund einem Jahr und sieben Monaten, seine aufrechte Beschäftigung, in deren Rahmen ihm von seinem Arbeitgeber eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wurde, und seine Bindungen zu seiner mit ihm hier aufhältigen Ehegattin und seinem Sohn berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens am 21. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), gravierend beeinträchtigt. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständliche Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und kann die Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 FrG dieser Maßnahme nicht entgegenstehe, im Ergebnis nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie im Kosovo im Hinblick darauf, dass dort auf sie physischer und psychischer Druck ausgeübt worden sei, wieder Kriegsgefahr herrsche und keine entsprechende Arbeitsmöglichkeit bestehe, nicht integrieren könnten, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen ist das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern in einem gesonderten Verfahren - so nach § 75 leg. cit. oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Fall der Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages von der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG - zu prüfen.
3.2. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche, und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180104.X00Im RIS seit
22.06.2004