Norm
ASVG §253Rechtssatz
Die Erreichung des für die Alterspension maßgeblichen Lebensalters bewirkt bei einem bestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension nach § 270 ASVG nur, daß die bisher gewährte Pension nahtlos in eine Alterspension übergeht, ohne daß kraft gesetzlicher Anordnung des § 253 ASVG eine eigene Antragstellung erforderlich wäre oder ein neuer Stichtag ausgelöst würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084244Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00197_9400000_003