Norm
ASVG §253Rechtssatz
Bei Weitergewährung der bisher zuerkannten Berufsunfähigkeitspension oder der vorzeitigen Alterspension als Alterspension bedarf es nicht mehr der vom Stichtag abhängigen Feststellung und Prüfung, ob und in welchem Zweige der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß die Leistung zusteht. Ein lückenloses Weiterbestehen der schon zum Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension oder die vorzeitige Alterspension vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen ist anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084239Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00197_9400000_002