RS OGH 1994/10/4 4Ob109/94, 6Ob1004/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1994
beobachten
merken

Norm

ZPO §405 DIIIe

Rechtssatz

Es ist auch zulässig, dem Beklagten nicht gerade die Äußerung zu verbieten, die er (wörtlich) gemacht hat, sondern eine Aussage des Inhaltes, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041095

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00109_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten