Norm
ZPO §405 DIIIeRechtssatz
Es ist auch zulässig, dem Beklagten nicht gerade die Äußerung zu verbieten, die er (wörtlich) gemacht hat, sondern eine Aussage des Inhaltes, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041095Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00109_9400000_002